Neuwagen-Verkaufsbedingungen
Stand: 11/2020
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I. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Kaufpreis, Zahlung
1. Der Kaufpreis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen besonderer Vereinbarung.
2. Ist der Käufer Verbraucher und ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach
Vertragsabschluss, kann der eine Vertragsteil von dem anderen nach Maßgabe von § 29 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder
Minderbelastung verlangen; dies gilt nur bei Fahrzeugen, die nach mindestens vier Monaten geliefert
werden sollen, d.h. bei denen der vereinbarte Liefertermin im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1
mindestens vier Monate nach Vertragsschluss liegt oder eine Lieferfrist im Sinne von Abschnitt III
Ziffer 1 von mindestens vier Monaten vereinbart ist. Ist der Käufer Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
schuldet er die Umsatzsteuer in jedem Fall in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen
Höhe.
3. Der Verkäufer behält sich vor, den Kaufpreis aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden
Kostenänderungen (insbesondere infolge von Modellwechseln, sogenannten Facelifts oder
Änderungen der Serienausstattung durch den Hersteller, sowie infolge von
Wechselkursschwankungen beim Fahrzeugeinkauf in EU-Ländern, die nicht an der Europäischen
Währungsunion teilnehmen) entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen
Kostenänderungen um bis zu 5 % zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist er bei
Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Kaufpreis herabzusetzen. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem Käufer Kostenänderungen unverzüglich nachzuweisen. Die Möglichkeit der
Preisanpassung besteht nur bei Fahrzeugen, die nach mindestens vier Monaten geliefert werden
sollen, d.h. bei denen der vereinbarte Liefertermin im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1 mindestens vier
Monate nach Vertragsschluss liegt oder eine Lieferfrist im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1 von
mindestens vier Monaten vereinbart ist.
4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Vereinbaren die Parteien eine
Speditionszustellung oder die Abholung des Kaufgegenstandes in einem der externen
Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Saaldorf-Surheim), gelten vorrangig die
Sonderregelungen gemäß Abschnitt VIII.
5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn, er hat die Lieferverzögerung
nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er vor Vertragsabschluss bei einem zuverlässigen
Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei
und kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer
ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes
unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu
erstatten.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige in Textform abzunehmen. Nimmt er den Kaufgegenstand nicht ab, gerät der
Käufer mit Ablauf dieser Frist in Verzug der Annahme, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers
bedarf, es sei denn, der Käufer hat die verspätete Abnahme nicht zu vertreten.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ein angemessenes
Standgeld in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten einer Spedition zu berechnen, es sei denn, der
Käufer weist nach, dass dem Verkäufer gar keine oder nur geringere Vorhaltekosten entstanden sind.
Die Entlastungsmöglichkeit des Käufers besteht nicht beim Handelskauf.
3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden
ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten
der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine
Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Er ist nicht berechtigt, den
Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren seine Ansprüche wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
2. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers.
6. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis
zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder
des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte hergeleitet werden.
8. Sämtliche getroffenen Vereinbarungen müssen schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Mündliche
Nebenabreden können nicht fernmündlich (Telefon, Fax, Email, Chats oä.) getroffen werden.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,
verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Verzögerung der Leistung ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffern 2, 3, 4 und 6 entsprechend.
VIII. Sonderregelungen für die Speditionszustellung oder bei Abholung in einem der externen
Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Saaldorf-Surheim)
1. Abweichend von Abschnitt II Ziffer 4 tritt die Kaufpreisfälligkeit bereits mit Zugang einer vorab
durch den Verkäufer erstellten Zahlungsaufstellung in Textform (sog. Pro-Forma-Rechnung) beim Käufer ein, es sei denn, der Käufer nimmt die Zahlung direkt bei Fahrzeuganlieferung über unseren Zahlungsdienstleister bezahl.de vor. Erfolgt die Zahlung über den Zahlungsdienstleister bezahl.de, tritt Kaufpreisfälligkeit mit Zugang der Pro-Forma-Rechnung beim Käufer und Anlieferung des Fahrzeugs beim Käufer ein. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärungen des Verkäufers sieben Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
2. Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
3. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, an der Zulassungsbescheinigung Teil II, an der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (European Certificate of Conformity, sog. COC-Papier) und am Garantieheft.
4. Zur Zahlung des Kaufpreises stehen dem Käufer die Varianten Vorabüberweisung oder Zahlung per Online-Banking über unseren Zahlungsdienstleister bezahl.de bei Anlieferung des Fahrzeuges zur Verfügung. Infos dazu finden Sie auf www.europe-mobile.de/zahlung.
5. Die angebotenen Zahlungsvarianten werden eingehend auf der Internetseite www.europe-mobile.de erläutert.
IX. Besonderheiten beim Kauf von EU-Fahrzeugen
1. Die Serienausstattung von EU-Fahrzeugen kann von der Serienausstattung für den deutschen
Markt hergestellter Fahrzeuge abweichen.
2. EU-Neufahrzeuge werden u.U. vor dem Import nach Deutschland im Ausland erstmalig zugelassen.
Diese Zulassung im Exportland dient nicht der Inbetriebnahme des Fahrzeuges im Straßenverkehr,
sondern der Erleichterung des Imports nach Deutschland. Die Abmeldung des Fahrzeuges im Ausland
erfolgt in Einzelfällen erst mit der erneuten Zulassung.
3. Der Ablauf einer etwa bestehende Herstellergarantie beginnt mit der erstmaligen Zulassung, d.h.
die Garantiedauer ist im Falle der erstmaligen Zulassung im Exportland - insbesondere bei
Lagerfahrzeugen - verkürzt.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts
(CISG).
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn der
Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
München.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
XI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
Stand: 11/2020
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I. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Vereinbaren die Parteien eine Speditionszustellung oder die Abholung des Kaufgegenstandes in einem der externen Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Saaldorf-Surheim), gelten vorrangig die Sonderregelungen gemäß Abschnitt VIII.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn er hat die Lieferverzögerung nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er vor Vertragsabschluss bei einem zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Textform abzunehmen. Nimmt er den Kaufgegenstand nicht ab, gerät der Käufer mit Ablauf dieser Frist in Verzug der Annahme, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf, es sei denn, der Käufer hat die verspätete Abnahme nicht zu vertreten.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ein angemessenes Standgeld in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten einer Spedition zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer gar keine oder nur geringere Vorhaltekosten entstanden sind. Die Entlastungsmöglichkeit des Käufers besteht nicht beim Handelskauf.
3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Er ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
b) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffern 3 und 4 entsprechend.
VIII. Sonderregelungen für die Speditionszustellung oder bei Abholung in einem der externen Auslieferungslager des Verkäufers (außerhalb von Saaldorf-Surheim)
1. Abweichend von Abschnitt II Ziffer 4 tritt die Kaufpreisfälligkeit bereits mit Zugang einer vorab
durch den Verkäufer erstellten Zahlungsaufstellung in Textform (sog. Pro-Forma-Rechnung) beim Käufer ein, es sei denn, der Käufer nimmt die Zahlung direkt bei Fahrzeuganlieferung über unseren Zahlungsdienstleister bezahl.de vor. Erfolgt die Zahlung über den Zahlungsdienstleister bezahl.de, tritt Kaufpreisfälligkeit mit Zugang der Pro-Forma-Rechnung beim Käufer und Anlieferung des Fahrzeugs beim Käufer ein. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärungen des Verkäufers sieben Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
2. Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
3. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, an der Zulassungsbescheinigung Teil II, an der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (European Certificate of Conformity, sog. COC-Papier) und am Garantieheft.
4. Zur Zahlung des Kaufpreises stehen dem Käufer die Varianten Vorabüberweisung oder Zahlung per Online-Banking über unseren Zahlungsdienstleister bezahl.de bei Anlieferung des Fahrzeuges zur Verfügung. Infos dazu finden Sie auf www.europe-mobile.de/zahlung.
5. Die angebotenen Zahlungsvarianten werden eingehend auf der Internetseite www.europe-mobile.de erläutert.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand München.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.